Rechtliches

Allgemeine Einkaufsbedingungen der NaTeK UG (haftungsbeschränkt) & Co KG

 
§ 1

Geltungsbereich

(1)

Für alle von uns, der NaTeK UG (haftungsbeschränkt) & Co KG, Max-Fischer-Straße 11, 86399 Bobingen (im Folgenden: „NaTeK“) , mit einem Lieferanten geschlossenen Verträge, insbesondere solche über den Kauf und die Herstellung von Rechten, Lizenzen, Sachen und sonstigen Gegenständen, (im Folgenden: die Lieferung von Waren), sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr - soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist - ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. (AEB der NaTeK UG & Co KG).

(2)

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn NaTeK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3)

Dies gilt auch dann, wenn NaTeK Lieferungen und Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird.

(4)

Auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich diese AEB in ihrer bei Beauftragung des Lieferanten unter www.natek.de/aeb.html abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
Dem Lieferanten wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der AEB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.

(5)

Alle Vereinbarungen, die zwischen NaTeK und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Lieferverträgen getroffen werden, sind in diesen AEB und unseren Aufträgen schriftlich niedergelegt.

(6)

Wir behalten uns vor, vom Lieferanten den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung zu fordern.
Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ist dann Bestandteil dieser AEB

(7)

Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

   
§ 2 . Vertragsschluss
(1)

Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen.
Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung von NaTeK gültig.
Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, diese können auch elektronisch übermittelt werden.

(2)

Wenn der Lieferant die Bestellung von NaTeK nicht annehmen kann oder will, ist er verpflichtet, NaTeK dies unverzüglich mitzuteilen.

(3)

Bestellungen und damit verbundene Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
NaTeK behält sich jedoch das Recht vor, Bestellungen zu stornieren, sofern der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Zugang annimmt.

(4)

Der Lieferant bestätigt Aufträge von NaTeK durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, aus welcher Preis, Rabatt, verbindliche Liefertermin sowie sämtliche weitere Daten der Bestellung hervorgehen.
Abweichungen von den in der Bestellung ausgewiesenen Preisen und Rabatten werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden .

(5)

Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben Eigentum von NaTeK.
NaTeK behält sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor.

(6)

Nimmt der Lieferant Bestellungen von NaTeK nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

(7)

NaTeK kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen.
Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

   
§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1)

Der von NaTeK in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und versteht sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2)

Lieferungen erfolgen frei Haus, einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit die Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

(3)

Alle Rechnungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen sowie die von NaTeK geforderten Informationen enthalten (Artikelnummer, Bestellnummer, Seriennummer, Menge etc).
Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt.

(4)

Die Zahlung erfolgt sofern nicht anders gegenseitig vereinbart innerhalb von 10 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

(5)

Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
Andererseits ist mit der (vorbehaltlosen) Zahlung weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden.

(6)

NaTeK stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu, der Lieferant kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Lieferant Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten.
Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Lieferanten nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

   
§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen
(1)

Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.

(2)

Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei NaTeK bzw. dem auf der Bestellung angegebenen Lieferort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(3)

Ist nicht Lieferung "frei Haus" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

(4)

Der Lieferant ist verpflichtet, NaTeK über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen, der Eintritt des Lieferverzuges bleibt davon unberührt.

(5)

Im Falle des Lieferverzug sind wir berechtigt, pro vollendeter Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,5% des Auftragswertes - maximal jedoch 5% - zu verlangen, weitergehende gesetzliche Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.

   
§ 5 Verpackung, Versand, Teillieferungen, Gefahrübergang
(1)

Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von NateK angegebenen Lieferort

(2)

Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant.

(3)

Sämtliche Lieferungen werden vom Lieferanten fach- und handelsüblich verpackt, so dass die Verpackung den Schutz der Liefergegenstände bis zur Lieferadresse gewährleistet.

(4)

Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration im Besonderen unter Bezug auf den Warenwert, zu sorgen.

(5)

Der Ware ist ein Lieferschein beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Art und Menge, Seriennummer usw. die genauen Bestelldaten enthält.
Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

(6)

Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert, bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge in den Lieferpapieren sowie der Rechnung stets aufzuführen.

(7)

Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Lieferadresse, es sei denn es wurde etwas anderes als Incoterms 2010 „DAP“ vereinbart.

   
§ 6

Sach- und Rechtsmängel, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Mängelansprüche

(1)

Der Lieferant gewährleistet, sofern nicht etwas abweichendes vereinbart ist, dass alle gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen entsprechen

(2)

Weiter gewährleistet der Lieferant, dass alle gelieferten Waren den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des Lieferortes und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

(3)

Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von NateK einholen.

(4)

Hat der Lieferant Bedenken gegen die von NateK gewünschte Art der Ausführung, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.

(5)

Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

(6)

Im Anwendungsbereich des § 377 HGB (Handelskauf, sofern beiderseitiges Handelsgeschäft) wird die dort statuierte Untersuchungs- und Rügeobliegenheit wie nachfolgend modifiziert:

(6a) Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigt NaTeK dem Lieferanten innerhalb von vierzehn Arbeitstagen nach Erhalt der Ware an.
(6b)

Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigt NaTeK innerhalb einer Frist von vierzehn Arbeitstagen nach Kenntnis an.

(6c)

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Unterrichtung des Lieferanten von den Mängeln.

(6d)

•  Die Wareneingangsprüfung beinhaltet ausschließlich die Prüfung der Ware hinsichtlich äußerlich erkennbaren Abweichungen von Identität und Stückzahl sowie äußerlich offensichtlich erkennbare Transportschäden.

(6e)

Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Annahme.

(6f)

Das Recht von NateK, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen, bleibt hiervon unberührt.

(7)

Auf reine Werkverträge findet § 377 HGB weder direkt noch analog Anwendung, ebenso wie NaTeK hinsichtlich bei sonstigen nicht von § 377 HGB erfassten Verträgen keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit trifft.

(8)

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen NaTeK uneingeschränkt zu.

(9)

In Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte habt NaTeK auch bei Vorliegen eines Werkvertrages im Rahmen der Nacherfüllung das Recht, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.

(10)

NaTeK ist auch bei Vorliegen eines Kaufvertrages in dringenden Fällen oder im Rahmen unserer Schadensminderungspflicht unter den Voraussetzungen des § 637 BGB (analog) zur Selbstvornahme berechtigt.

(11)

Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine ausdrückliche abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde oder gesetzlich längere Verjährungsfristen vorgesehen sind.

(12)

§ 634a Abs. 3-5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Vorliegen eines Werkvertrages bzw. § 438 Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines Kaufvertrages sowie § 479 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt.

(13)

Die schriftliche Mängelanzeige von NaTeK führt zur Hemmung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist.

(14)

•  Die Gewährleistungsfrist läuft erst nach zwei Monaten weiter, nachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist oder der Lieferant die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat.
Im Falle der Ersatzlieferung läuft die Gewährleistungsfrist ab Lieferung der Ersatzware neu.

   
§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1)

Wird NaTeK aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant NaTeK auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

(2)

Muss NateK aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Absatz 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, NaTeK alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus dem Rückruf oder im Zusammenhang mit der Rückrufaktion ergeben.
NaTeK wird, soweit es möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.

(3)

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme von mindestens 5 Mio EUR pro
Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten.

(4)

Weitergehende gesetzliche Ansprüche von NaTeK bleiben hiervon unberührt, eine Haftungsbegrenzung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

   
§ 8 Sonstige Pflichten des Lieferanten
(1)

Der Lieferant stellt sicher, dass er NaTeK auch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.

(2)

Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von NaTeK beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind.

(3)

Er haftet dafür, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

(4)

Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen.

(5)

Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch NaTeK.

(6)

Der Lieferant hat für alle an NaTeK gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde.

(7)

Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen, Vor lieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Weitere Pflichten des Lieferanten bleiben unberührt.

   
§ 9 Beistellungen
(1)

Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die NaTeK dem Lieferanten zur Verfügung stellt bzw. die der Lieferant für NateK mit unseren finanziellen Mittel erwirkt, stehen bzw. bleiben im Eigentum von NaTeK

(2)

Sollten sie im Besitz des Lieferanten bleiben, wird hiermit ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) vereinbart.

(3)

Beigestellte Teile bleiben Eigentum von NateK, diese dürfen nur im Rahmen der Bestellung verwendet werden.

(4)

Der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgt für NaTeK.

(5)

Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Teile von NaTeK mit anderen, NaTeK nicht gehörenden Gegenständen, erwirbt NaTeK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Teile zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.

(6)

Ist die Sache von NaTeK als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant NaTeK anteilig Miteigentum überträgt, das Alleineigentum und Miteigentum von NaTeK wird vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt.

   
§ 10 Geheimhaltung
(1)

Wenn und soweit der Lieferant im Zuge der Bearbeitung der Bestellungskenntnis und Informationen, insbesondere technische Einzelheiten erhält, verpflichtet er sich zur Geheimhaltung derselben.

(2)

Die mitgeteilten Kenntnisse und Informationen dürfen nur im Rahmen der konkreten Bestellung verwendet werden und dementsprechend auch nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die in die Bearbeitung der Bestellung einbezogen und gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

(3)

Dritten dürfen die mitgeteilten Kenntnisse nur nach schriftlichen Zustimmung durch NaTeK zugänglich gemacht werden, in diesem Fall ist diesen Dritten eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

(4)

Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen alle bereits übergebenen vertraulichen Unterlagen herauszugeben, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Beginn der Zusammenarbeit übergeben wurden oder infolge der Bearbeitung unserer Bestellung erstellt worden sind.
Diese Verpflichtung gilt insbesondere bei Beendigung der Zusammenarbeit.
In diesem Fall sichert der Lieferant zu, dass die Übergabe der vertraulichen Unterlagen vollständig ist und keine Kopien zurückbehalten worden sind.

(5)

Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich vertraulicher Unterlagen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist explizit ausgeschlossen.

(6)

Der Lieferant verpflichtet sich weiter, auch bei der Beendigung der Zusammenarbeit, Stillschweigen über die Kunden von NaTeK zu bewahren und wird mit diesen keine Geschäftsbeziehung eingehen.

   
§ 11 Schriftform
(1)

Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

(2)

Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist.

(3)

Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.

   
§12 Rechtswahl
(1)

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

   
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1)

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, 86399 Bobingen.

(2)

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Augsburg, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.

(3)

NaTeK ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

   
§ 14 Salvatorische Klausel
(1)

Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AEB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt, dasselbe gilt für Vertragslücken.

Stand: 15.05.2021 (03.04.2014 )
Anpassung der Anschrift zum 15.05.2021


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